Privat-, Verwandten-, Arbeitgeberdarlehen
Bevor angehende Bauherren mit der Bitte um ein Darlehen zu einer Kreditanstalt gehen, sollten sie zunächst alle Möglichkeiten, Eigenkapital bereitzustellen, ausschöpfen. Oft sind es enge Familienangehörige, entfernte Verwandte und Freunde, die Geld auf der hohen Kante haben und bereit wären, dies dem Bauherrn zu leihen.
Der Vorteil liegt auf der Hand:
Das von nahen Verwandten geliehene Geld ist in der Regel zinsfrei oder es wird ein Zins vereinbart, der weit unter dem marktüblichen liegt. Auch solche Geldwerte können gegenüber einer Kredit gebenden Bank als Eigenkapital geltend gemacht werden. Um späteren Familienstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte in diesem Fall zwischen beiden Parteien ein Privatdarlehensvertrag aufgesetzt werden.
Eines ist dabei jedoch zu beachten:
Der niedrige Zins, der dem Bauherren gewährt wird, ist rechtlich gesehen ein geldwerter Vorteil. Als solcher muss er vom Empfänger des Privat- oder Familiendarlehens voll versteuert werden. Privatdarlehen bis zu einer Höhe von 2.600 Euro bleiben dagegen grundsätzlich steuerfrei.
Etliche vor allem große Betriebe räumen ihren Mitarbeitern zudem die Möglichkeit eines Arbeitgeberdarlehens zur Schaffung von Wohneigentum ein.
Hier wird das gleiche Prinzip angewendet:
Der günstige Zinssatz ist ein Anreiz für diesen Kredit, muss jedoch versteuert werden. Die Unternehmen binden ihre Mitarbeiter auf diese Weise eng an den Konzern. Dabei wird jedoch ein möglicher Arbeitsplatzwechsel erschwert, denn bei Ausscheiden aus dem Unternehmen muss der Kredit in der Regel sofort getilgt werden.